Freier Deutscher Autorenverband
 Landesverband Thüringen



 gegründet 1992

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Impressum










FREIER DEUTSCHER AUTORENVERBAND
Landesverband Thüringen e.V.

Satzung


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins ist "Freier Deutscher Autorenverband, Landesverband Thüringen e.V.".
(2) Der Verein versteht sich als Gliederung des gleichnamigen Bundesverbandes.
(3) Im weiteren dieser Satzung wird der Verein kurz als "FDA Thüringen" bezeichnet.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(5) Sitz des Vereins ist Ziegenrück.

§ 2 Zweck und Arbeitsweise
(1) Der FDA Thüringen beabsichtigt mit Schwerpunkt im Freistaat Thüringen, aber, sofern möglich und notwendig, auch darüber hinaus
- die deutsche Gegenwartsliteratur im künstlerischen Niveau zu heben und die Vielfalt der literarischen Gattungen, Formen und Stilmittel lebendig und fruchtbar zu halten,
- zu einer rein kommerziellen Literatur moralische und wirtschaftliche Alternativen zu entwickeln und dabei den Volksbildungsgedanken der deutschen Klassik mit neuem Leben zu erfüllen,
- bei der Autorenschaft und in der Öffentlichkeit das Bewußtsein für den Wert geistiger Freiheit und die Bedeutung der Literatur für diese zu stärken,
- das Bewußtsein zu vertiefen, daß alle Kultur Erinnerungskultur ist und nur in der konstruktiven Aneignung und Fortführung des Erbes gelingen kann,
- der Vorstellung von einem subjektivistischen und gesellschaftspolitisch irrelevanten Literaturbegriff in Themenwahl, Themenbehandlung und Schwerpunktsetzung wirksam zu widersprechen und den Anteil der Literatur an einer humanen Lebenswelt zu vergrößern.
(2) Zur Erfüllung seines Zwecks veranstaltet der FDA Thüringen Tagungen, auf denen
- sich junge und erfahrene Autoren gemeinsam in konstruktiver Literaturkritik üben,
- Vorträge über literarische Stilmittel und Qualitätskriterien für Literatur gehalten werden,
- literarischer Traditionen, aktueller Trends und politischer Herausforderungen gedacht wird,
- zeitgeschichtliche Forschungen unter Hinzunahme von Zeitzeugen versucht werden,
- praktische Heimatkunde unter Einschluß der lokalen Wirtschaftsgeschichte betrieben wird,
- Modelle der Marktpositionierung entwickelt werden und eine Beratung zu Fragen der Verlagswahl, Buchkonzeption und Zielgruppenanalyse erfolgt,
- der Kontakt zur Presse, Kulturbetrieb, Verbänden und Behörden hergestellt wird,
- regelmäßig Gäste aus dem Ausland eingeladen werden,
- der Kontakt zu nichtliterarischen Künstlern und das Bewußtsein gemeinsamer Verantwortung gepflegt wird.
(3) Weitere Schwerpunkte der Vereinstätigkeit sind
- die Teilname an Buchmessen und Kunstpräsentationen,
- Lesungen in Schulen, Bibliotheken und bei geeigneten Veranstaltungen,
- die Edition von Büchern und Zeitschriften,
- die Besprechung von Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im FDA Thüringen kann jede natürliche Person werden, sofern diese
- Autor im Sinne dieser Satzung ist, d.h. veröffentlichungsreife literarische Werke in deutscher Sprache verfaßt hat und regelmäßig weiter verfaßt, oder sich aber, nach Ansicht der Mehrheit in der Mitgliederversammlung, auf dem besten Wege befindet, einen solchen Zustand zu erreichen,
- zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit offiziell oder inoffiziell in einer Organisation mitgearbeitet oder sich einer solchen verpflichtet hat, deren Arbeitsweise es ist, in verdeckter und für die Öffentlichkeit unkontrollierbarer Form Nachrichten und personenbezogene Informationen zu sammeln und zu nutzen, und solch eine Tätigkeit auch künftig für die Dauer der Mitgliedschaft ausschließt,
- seinen Lebensschwerpunkt im Freistaat Thüringen hat oder bereit ist, auf eigene Kosten regelmäßig zu Terminen zu reisen, deren Wahrnehmung der Verein für notwendig erachtet,
- am Vereinsleben aktiv teilnimmt und die Ziele des Vereins auch außerhalb von Vereinsveranstaltungen verfolgt,
- einen einmaligen Aufnahmebeitrag und den jährlichen Mitgliedsbeitrag an die Vereinskasse entrichtet, wobei der Beitrag für das laufende Jahr jeweils unaufgefordert bis zum 31. März eingehen muß.
(2) Mögliche neue Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Nach einer Selbstvorstellung folgt eine Lesung mit Diskussion. Vor der Diskussion über die Neuaufnahme und der Beschlußfassung ist eine Pause einzulegen, um verschiedene Formen der Willensbildung zu ermöglichen. Sollte während der Pause von einzelnen Mitgliedern an den Vorstand der Wunsch herangetragen werden, Fragen dieser Neuaufname vorab in Abwesenheit des Kandidaten zu diskutieren, hat der Vorstand diesem Anliegen nachzukommen.
(3) Eine Mitgliedschaft beginnt mit entsprechendem Beschluß der Mitgliederversammlung. Sie endet mit Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft. Ein Austritt kann mündlich in einer Mitgliederversammlung oder schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Er ist sofort wirksam, enthebt aber nicht von der Verpflichtung, den Beitrag für das laufende Jahr oder eventuell säumige Beiträge zu entrichten. Auch sonstige Verpflichtungen, die der Austretende vorher gegenüber dem FDA Thüringen übernommen hat, erlöschen nicht automatisch, es sei denn, es handelt sich um Verpflichtungen, denen nachzukommen nach einem Austritt naturgemäß unmöglich ist. Einen Ausschluß kann die Mitgliederversammlung bei grob vereinsschädigendem Verhalten beschließen, wenn der Betroffene entweder zur Sache gehört wurde oder die Möglichkeit einer Anhörung ausgeschlagen hat. Will ein ausgeschlossenes Mitglied den Ausschlußbeschluß anfechten, kann es innerhalb von 4 Wochen nachdem es von dem Beschluß Kenntnis erhalten hat, eine Befragung aller Mitglieder verlangen. Dabei muß es die Kosten (Kopierkosten, Porto, Rückporto) im voraus in übernehmen und in die Vereinskasse einzahlen. Der Vorstand verschickt dann an alle Mitglieder seine Darstellung des Falles und die Entgegegnung des Ausgeschlossenen und bittet um schriftliches Votum. Die Revision gilt als abgewiesen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder den Ausschluß innerhalb von weiteren 4 Wochen bestätigt. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluß erfolgen, wenn Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht vorhanden sind und eine solche nur durch unwahre Aussagen zustande kam. Ein solcher Beschluß ist nur gerichtlich anfechtbar.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Rechnungsprüfer.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet vier Mal im Jahr statt, während der dreitägigen Jahrestagung und während der drei Kurztagungen. Die Termine der Tagungen befinden sich auf der Netzseite www.fda-thu.de. Die korrekte Angabe dieser Termine an diesem Ort ist, sofern sie nicht innhalb von 4 Wochen vor dem Termin geändert wird, eine rechtsgültige Einladung. In der Regel wird allen Mitgliedern vor der Tagung eine Tagesordnung zugesandt. Das Nichtankommen dieser Tagesordnung, unabhängig davon, wodurch dies verschuldet wurde, berechtigt kein Mitglied zum Vorwurf, nicht ordnungsgemäß geladen worden zu sein, sofern der Termin korrekt im Netz veröffentlicht wurde.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vereins eine solche verlangen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genügt die Bekanntgabe im Netz nicht. Der Vorstand ist in einem solchen Falle verpflichtet, sich zu überzeugen, daß jedes Mitglied Kenntnis vom Termin und dem Grund der Einberufung Kenntnis erhalten hat. Muß der Vorstand bei dem zur Beratung anstehenden Antrag mit kontroverser Diskussion rechnen oder handelt es sich um einen für die Zukunft des Vereins schwerwiegenden Beschluß, so ist ein zweistufiges Einladungsverfahren zwingend, dergestalt, daß nach der ersten jedem Mitglied mit Zweiwochenfrist die Möglichkeit einer Stellungnahme oder eines Gegenantrages gewährt wird, der in der zweiten und eigentlichen Einladung dem Vorstandsschreiben an alle Mitglieder beigefügt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder seinen Stellvertreter geführt. Am Beginn jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokollant festlegt, dessen Arbeit vom Vorstand vor Abschluß geprüft wird und jedem anwesenden Mitglied zur Prüfung offensteht.
(4) Vortreter des Bundesverbandes sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und auch außerhalb der Tagesordnung das Wort zu ergreifen.
(5) Anträge sollten spätestens zwei Wochen vorher an den Vorstand eingereicht werden, damit sie Teil der Tagesordnung werden können. Spontane Anträge während der Mitgliederversammlung sind aber statthaft, wenn sie in nachvollziehbarer Weise der aktuellen Diskussion entsprungen sind und kein Mitglied geltend macht, daß Rechte von Abwesenden verletzt würden, weil sie nicht mit der Tagesordnung über den anstehenden Beschluß informiert wurden.
(6) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, sie entscheiden mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Funktionen werden einzeln von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Jeder ist nach außen einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis gilt, daß der Stellvertreter nur vertretungsbefugt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden.
(3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig, ebenso der Schatzmeister über die ordnungsgemäße und sparsame Haushaltsführung.

§ 7 Der Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre einen Rechnungsprüfer, der in alle relevanten Unterlagen und Vorgänge Einsicht hat und bei Unregelmäßigkeien die Mitgliederversammlung informiert.

§ 8 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit Dreiviertelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des FDA Thüringen kann nur mit einer zu diesem Zweck mindestens 6 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenden Stimmen beschlossen werden. Eine Regelung der Zukunft des Vereinsvermögens muß Teil des Auflösungsantrages sein. Für eine solche Mitgliederversammlung gelten in jedem Fall die Regelungen unter §5 Absatz (2).

§ 10 Ausführung der Satzung
Der Vorstand des FDA Thüringen erläßt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen. Vorstandsbeschlüsse zur Durchführung der Satzung müssen einstimmig gefaßt werden. Sollte die Einstimmigkeit nicht zustande kommen, ist die Mitgliederversammlung zur Sache zu befragen.

Diese Satzung ist am 22. Juni 2012 in der Mitgliederversammlung während der Jahrestagung in Ziegenrück beschlossen worden.